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Soziale Schwierigkeiten, Hilfe zur Überwindung
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Problemen bestehen, haben im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. In Betracht kommen z.B. Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), allein stehende Wohnungslose, Strafentlassene und verhaltensgestörte junge Menschen, denen keine Erziehungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII, oder keine Eingliederungshilfe gewährt werden kann.
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (z.B. Beratung und persönliche Betreuung; Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung und eines Arbeitsplatzes; Sicherung der Schul- und Berufsausbildung). Auch kommen Geld- und Sachleistungen in Betracht.
Persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Bei Geld- und Sachleistungen gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang); in der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nur zu berücksichtigen, soweit dies den Erfolg der Hilfe nicht gefährdet.
Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 21.12.2011
Es liegen besondere Lebensverhältnisse vor (zum Beispiel ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, fehlende oder nicht ausreichende Wohnung, gewaltgeprägte Lebensumstände, Haftentlassung).
Es liegen soziale Schwierigkeiten von gravierender Natur vor, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken und deutlich das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten übersteigen.
Die/Der Betroffene ist unfähig, die Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden.
Sie können zunächst formlos die Hilfebedürftigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.
Da die zuständige Stelle die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewähren kann, ab dem er von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.